Die Vereinssatzung

Satzung

des “Toy Run – Träume für kranke Kinder Erlangen e.V.”
mit dem Sitz in Erlangen

Nachstehender Satzungsinhalt wurde von der Hauptversammlung am 01.08.2020 beschlossen.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

“Toy Run – Träume für kranke Kinder Erlangen e.V.”

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister beim Registergericht am Amtsgericht Fürth eingetragen unter der Nummer VR 21562.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Unterstützung gemeinsamer Projekte vornehmlich in der Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
    Zusätzlich soll die Deutsche Knochenmarkspenderdatei (DKMS) unterstützt werden.
    Der Verein unterstützt auch Forschungsprojekte an der Erlanger Kinder- und Jugendklinik von deren Ergebnissen auch die Patienten der Erlanger Kinder- und Jugendklinik profitieren könnten.
  1. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
    • Information, Aufklärung und Unterstützung der Eltern kranker Kinder und Jugendlicher in Erlangen
    • Unterstützung der Kliniken in Erlangen durch Ergänzung der Hauseinrichtung und ähnliches.
    • Die Durchführung vereinseigener Veranstaltungen im Sinne des Satzungszwecks
  1. Um die Ziele des Vereins zu verwirklichen, werden Beiträge und Spenden von den Mitgliedern und außenstehenden Personen und Firmen entgegengenommen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche (als Einzel- oder Familienmitglied) oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will.
  1. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft.
  1. Der Verein besteht aus aktiven (ordentlichen) Mitgliedern und Fördermitgliedern  sowie aus Ehrenmitgliedern.
  1. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  1. Zum Ehrenmitglied, bzw. Ehrenvorstand werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  1. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5

Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung    zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied weder persönlich, telefonisch, schriftlich per Post oder schriftlich per E-Mail noch per Lastschrift des Mitgliedsbeitrages zu erreichen ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie sind für das laufende Jahr im Voraus jeweils bis zum 31. März einzuzahlen. Rückständige Beiträge können durch Postnachnahme erhoben werden. Es wird unterschieden in Einzel- und Familienbeiträge.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft
  3. der Beirat

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung der Vorstandschaft,
    • (im Wahljahr) die Vorstandschaft zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft noch einem von der Vorstandschaft berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch die Vorstandschaft mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse, Email-Adresse oder Fax-Nummer.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht der Vorstandschaft,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung der Vorstandschaft,
    • Wahl der Vorstandschaft,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern,
    • Genehmigung des von der Vorstandschaft vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt wird.
  6. Die/der 1. Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des 1. Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem Vorstand unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9

Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Mitglieder einer Familie haben zusammen nur insgesamt zwei Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10

Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft setzt sich mindestens wie folgt zusammen:
    • 1    Vorsitzende/r
    • 1    Kassierer/in
    • 1    Schriftführer/inDie Mitgliederversammlung kann eine/n zweite/n Vorsitzende/n (Stellvertreter/in) und    einen dritten Vorsitzenden wählen.Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Mitgliedern der Vorstandschaft ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Mitglieder der Vorstandschaft bis zum Antritt der Nachfolger im Amt.
  2. Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter ihren Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. und 2. Vorsitzende/n, sofern von der Mitgliederversammlung gewählt (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Besteht die Vorstandschaft aus nur 3 Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zugestimmt haben.Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden doppelt.
  5. Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem Vorstand unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt, ein kommissarisches Mitglied der Vorstandschaft zu berufen. Auf diese Weise bleiben bestimmte Mitglieder der Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11

Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12

Beirat

  1. Der Beirat berät die Vorstandschaft in allen wichtigen Belangen der Vereinsführung. Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
  2. Der Beirat besteht höchstens aus 7 Beiräten.
  3. Die Beiräte werden von der Vorstandschaft bei Bedarf für 3 Jahre berufen. Die weitere Berufung ist möglich.
  4. Der Beirat trifft sich zwei Mal im Jahr auf Einladung der Vorstandschaft.
  5. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütungen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13

Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder- und Jugendklinik des Universitätsklinikums Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

1. Vorsitzende                                                Protokollführer

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Marion Müller                                                Stefan Müller